Allgemeine Geschäftsbedingungen
von BIG cinema GmbH, Käthe Kollwitz Strasse 115, 04109 Leipzig
Vermietung und sonstige Sach- und Dienstleistungen
§ 1 Geltungsbereich
1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten
im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern iSd § 14 BGB und sind
Grundlage und Bestandteil aller zwischen der BIG cinema GmbH
(nachfolgend BIG CINEMA genannt) und ihren Vertragspartnern
(nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge, welche die
Vermietung von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und
Dienstleistungen von BIG CINEMA zum Gegenstand haben.
2. Sie
gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Individuelle
Vereinbarungen gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in jedem
Falle vor. Etwaige anders lautende Geschäftsbedingungen des Kunden
haben keine Gültigkeit. Solche AGB gelten nur, wenn BIG CINEMA diese
ausdrücklich schriftlich bestätigt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluß
Die
Angebote von BIG CINEMA sind unverbindlich. Die Auftragserteilung durch
den Kunden bedarf der Schriftform und ist für einen Zeitraum von zwei
Wochen ab Zugang der Auftragserteilung bindend. BIG CINEMA ist in der
Entscheidung über die Annahme frei.
§ 3 Mietzeit
Die
Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der
Mietgegenstände im Lager von BIG CINEMA (Mietbeginn) und den
vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von BIG
CINEMA (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, BIG
CINEMA oder ein Dritter den Transport durchführt.
§ 4 Vergütung
1.
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gilt der in der jeweils bei
Vertragsabschluß gültigen Preisliste von BIG CINEMA enthaltene
Mietpreis als vereinbart.
2.
Ist in Verträgen über zusätzliche Dienstleistungen, wie z. B.
Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe des
Entgelts nicht geregelt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.
§ 5 Transport
1.
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, schuldet BIG CINEMA nicht den
Transport der Mietgegenstände. Übernimmt BIG CINEMA den Transport der
Mietgegenstände durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen BIG CINEMA
und dem Kunden, kann BIG CINEMA den Transport nach eigener Wahl selbst
oder durch Dritte durchführen. Für etwaige Schadensersatzansprüche
gelten § 9 Abs. 1 und 2.
2. Lässt BIG CINEMA den Transport von
einem Dritten durchführen, hat der Kunde vorrangig den Dritten wegen
etwaiger Schadensersatzansprüche in Anspruch zu nehmen. Der Kunde kann
zu diesem Zweck die Abtretung der BIG CINEMA gegen den Dritten
zustehenden Ansprüche in demjenigen Umfang verlangen, in dem BIG CINEMA
dem Kunden gegenüber gemäß § 9 Abs. 1 und 2 zur Haftung verpflichtet
ist.
§ 6 Stornierung durch den Kunden
1.
Eine Stornierung (Kündigung des Vertrages) durch den Kunden ist nach
Maßgabe der nachstehenden Regelung möglich. Die Stornierung bedarf zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Im Falle der Stornierung
ist der Kunde verpflichtet, die Vergütung gemäß § 4 nach folgender
Staffel als Schadenersatz an BIG CINEMA zu zahlen:
Stornierung 30 Tage vor vertraglichem Mietbeginn 20% von der Gesamtsumme
Stornierung 10 Tage vor vertraglichem Mietbeginn 50% von der Gesamtsumme
Stornierung 3 Tage vor vertraglichem Mietbeginn 80% von der Gesamtsumme.
3.
Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des
Kündigungsschreibens bei BIG CINEMA maßgeblich. Die
Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit, als der Kunde nachweist,
dass BIG CINEMA kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer
Höhe entstanden ist.
§ 7 Zahlung
1.
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist die Vergütung ohne
Abzüge/Skonti im Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns fällig.
Vergütungen für sonstige Leistungen sind ebenfalls bei Vertragsbeginn
fällig. BIG CINEMA ist zur Übergabe der Mietgegenstände an den Kunden
nur im Falle der vorherigen vollständigen Zahlung der Vergütung
verpflichtet. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist in jedem Fall
der Eingang des Geldes bei BIG CINEMA maßgeblich.
2. Im Falle
nicht fristgerechter Zahlung schuldet der Kunde mindestens die
Fälligkeitszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung eines
weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3. Zur Ausübung von
Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur
bezüglich bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderung berechtigt. Zur Ausübung von
Zurückbehaltungsrechten, die auf diesem Vertragsverhältnis beruhen,
bleibt der Kunde uneingeschränkt berechtigt.
§ 8 Gebrauchsüberlassung und Mängel
1.
Bei den von BIG CINEMA vermieteten Gegenständen handelt es sich um
technisch aufwendige und dementsprechend störungsempfindliche Geräte,
die eine besonders sorgfältige Behandlung sowie die Bedienung durch
technisch geschultes Personal erfordern.
2. BIG CINEMA wird
die Mietgegenstände in ihrem Lager werktags (Montag bis Freitag)
zwischen 10.00 - 18.00 Uhr in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch
geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit
bereitstellen. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei
Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und
einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit BIG CINEMA
unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die
Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als
genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung
nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die
Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls
gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung
dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Die Anzeige bedarf der
Schriftform i.S.v. § 17.
3. Sind die Mietgegenstände im
Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel
später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung
verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst
verursacht hat und /oder gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 bis S. 3, § 16 Abs. 2
zur Instandhaltung - einschließlich Reparatur - verpflichtet ist. BIG
CINEMA kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch
Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch
Reparatur erfüllen. Der Kunde kann die Durchführung der Nachbesserung
nur während des in § 8 Abs. 2 genannten Zeitraums verlangen. BIG CINEMA
kann die Nachbesserung von der Erstattung der Transport-, Wege- und
Arbeitskosten durch den Kunden abhängig machen, wenn die Nachbesserung
mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Dies ist regelmäßig
der Fall, wenn sich die Mietgegenstände im Ausland befinden.
4.
Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des §§ 543 Abs. 2 Nr.
1, Abs. 3 BGB steht dem Kunden nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch
von BIG CINEMA erfolglos geblieben ist oder BIG CINEMA die
Nachbesserung mangels Kostenübernahme gemäß § 6 Abs. 3 S. 5 abgelehnt
hat. Unterlässt der Kunde die Anzeige oder zeigt er den Mangel
verspätet an, kann der Kunde aufgrund des Mangels nicht mindern, gemäß
§ 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB kündigen oder Schadenersatz verlangen.
Der Anspruch auf Schadensersatz ist auch dann ausgeschlossen, wenn der
Kunde den Mangel BIG CINEMA zwar unverzüglich angezeigt hat, eine
Nachbesserung innerhalb des unter § 6 Abs. 2 genannten Zeitraums jedoch
nicht möglich war. Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten
Anzeige ist der Kunde BIG CINEMA zum Ersatz des dadurch verursachten
Schadens verpflichtet. Jegliches Mitverschulden des Kunden an dem
Mangel schließt das Kündigungsrecht aus.
5. Sind mehrere
Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten
Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur
berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet
worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte
Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich
beeinträchtigt.
6. Mietet der Kunde technisch aufwendig oder
schwierig zu bedienende Geräte ohne die Inanspruchnahme des von BIG
CINEMA empfohlenen und angebotenen Fachpersonals an, steht dem Kunde
ein Nachbesserungsanspruch nur im Falle des Nachweises zu, dass für den
Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich waren.
7.
Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem
geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderliche
öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die
Montage durch BIG CINEMA erfolgt, hat der Mieter BIG CINEMA zuvor auf
Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. BIG CINEMA
haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen
Einsatzes der Mietgegenstände.
§ 9 Schadensersatz
1.
Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden
nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Pflichtverletzung durch BIG CINEMA, ihrer gesetzlichen Vertreter oder
leitenden Angestellten beruhen. Der verschuldensunabhängige
Schadensersatzanspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. Für
typische, vorhersehbare Schäden, haftet BIG CINEMA darüber hinaus auch,
wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines
einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten durch BIG CINEMA, ihre gesetzlichen
Vertreter oder leitende Angestellte verursacht worden sind. Diese
Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen
Vertreter und leitenden Angestellten von BIG CINEMA.
2. Die
Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.
§ 10 Verpflichtung zum Haftungsausschluß zugunsten von BIG CINEMA
Der
Kunde hat eine inhaltlich der Regelung des § 9 entsprechende
Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler,
Zuschauer etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten von BIG CINEMA
zu vereinbaren. Soweit BIG CINEMA infolge der Nichtumsetzung der
vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen
wird, hat der Kunde BIG CINEMA von diesen Schadensersatzansprüchen
freizuhalten.
§ 11 Pflichten des Kunden während der Mietzeit
1.
Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern der
Kunde kein Servicepersonal von BIG CINEMA gebucht hat, muss der Kunde
alle während der Mietzeit notwendigen Instandhaltungs- und
Reparaturarbeiten fachgerecht auf seine Kosten durchführen lassen.
Insbesondere hat der Kunde die während des Mietgebrauchs entstehenden
Mängel an Leuchtmitteln und Lautsprechermembranen zu beheben. Darüber
hinaus hat der Kunde alle von ihm schuldhaft verursachten Mängel zu
beseitigen bzw. für deren Beseitigung aufzukommen.
2. Die
Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und
ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und
abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von BIG CINEMA
angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller
geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere der
berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften und der
Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
3.
Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine
störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von
Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder - schwankungen hat der
Kunde einzustehen.
§ 12 Versicherung
1.
Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen
Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung,
Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.
2.
Vereinbaren BIG CINEMA und der Kunde, dass BIG CINEMA die Versicherung
übernimmt, hat der Kunde BIG CINEMA die Kosten der Versicherung zu
erstatten. Übernimmt BIG CINEMA die Versicherung nicht, hat der Kunde
BIG CINEMA den Abschluss einer Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.
§ 13 Rechte Dritter
Der
Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen,
Pfändungen und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten. Er
ist verpflichtet, BIG CINEMA unter Überlassung aller notwendigen
Unterlagen unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu
benachrichtigen. Der Kunde hat die Kosten der Abwehr derartiger
Eingriffe zu tragen, es sei denn, dass die Eingriffe der Sphäre BIG
CINEMAs zuzuordnen sind.
§ 14 Kündigung von Mietverträgen
1.
Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund
gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.
2. Zugunsten von BIG CINEMA liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn
(a)
sich die wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden wesentlich
verschlechtert haben, z. B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das
Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren
beantragt wird;
(b) der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;
(c)
der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu
zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei
aufeinander folgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des
für zwei Termine zu entrichtenden Mietzinses in Verzug gerät.
§ 15 Rückgabe der Mietgegenstände
1.
Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie
einwandfreiem Zustand im Lager von BIG CINEMA während des in § 8 Abs. 2
genannten Zeitraumes spätestens am letzten Tag der vereinbarten
Mietzeit zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auf defekte
Mietgegenstände, insbesondere auf Leuchtmittel und anderes
Kleinteilzubehör.
2. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen aller
Mietgegenstände im Lager von BIG CINEMA abgeschlossen. BIG CINEMA
behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände vor. Eine
rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und
des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
3. Wird die
vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde BIG CINEMA hiervon
unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs
führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über
die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine
Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu
entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der
ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich
vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Die Geltendmachung weiterer
Ansprüche bleibt vorbehalten.
4. Im Falle der schuldhaften
Beschädigung oder des Verlusts von Vermietgegenständen hat der Kunde
BIG CINEMA die Reparaturkosten, bei Totalschaden oder Verlust den
Wiederbeschaffungswert, ggf. abzüglich des Restwertes zu erstatten.
Daneben hat der Kunde die etwaig anfallenden Folgeschäden, insbesondere
Wertminderung, Sachverständigengebühren, Vermietausfall sowie eine
Verwaltungskostenpauschale zu ersetzen.
5. Im Falle des Verlusts
oder der schuldhaften Beschädigung von Leuchtmitteln oder anderem
Kleinteilzubehör hat der Kunde BIG CINEMA den Neuwert zu erstatten, es
sei denn der Kunde weist nach, dass BIG CINEMA kein oder ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist.
§ 16 Langfristig vermietete Gegenstände
1.
Soweit die vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder der
Kunde die Mietgegenstände aufgrund verspäteter Rückgabe länger als zwei
Monate in Besitz hat, gelten ergänzend die Bestimmungen dieses
Paragraphen.
2. Dem Kunden obliegt die Instandhaltung und - soweit erforderlich - auch die Instandsetzung der Mietgegenstände.
3.
Der Kunde ist verpflichtet, alle gesetzlich vorgeschriebenen
technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig
und auf eigene Kosten durchzuführen. BIG CINEMA erteilt auf Wunsch des
Kunden Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.
4.
Gibt der Kunde die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 2 und 3
geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist BIG CINEMA ohne weitere
Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die erforderlichen Arbeiten
auf Kosten des Kunden vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.
§ 17 Schriftform
Sofern
Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese
auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) sowie durch ein
elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, gewahrt.
§ 18 Schlussbestimmungen
1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
2.
Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam
oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon
die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder des Vertrages nicht
berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige
zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem von ihnen wirtschaftlich
Gewollten am nächsten kommt.
3. Für diese AGB und die gesamten
Rechtsbeziehungen zwischen BIG CINEMA und dem Kunden gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkehr
(CISG). Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
4. Erfüllungsort ist der Sitz von BIG CINEMA.
5.
Gerichtsstand, auch für Scheck- und Urkundenprozesse, ist, sofern die
Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, der Geschäftssitz von BIG
CINEMA. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Kunde keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder
sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist.